Rechtliche Grundlage der Inobhutnahme
Die Inobhutnahme wird in §8 SGB VIII und §1666 und §1666a BGB geregelt.

Dabei muss das Jugendamt ein Kind dann in Obhut nehmen, wenn

- es sich in akuter Gefahr befindet (dies allein schließt schon eine Inobhutnahme aus der Schule oder dem Kindergarten aus)

- das Kind um Inobhutnahme bittet

- ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland einreist



Zur Inobhutnahme bedarf das Jugendamt der Zustimmung der Eltern

- diese gilt nicht, wenn die Eltern sich gegen die Inobhutnahme aussprechen und schließlich dem massiven Druck des Jugendamtes nachgeben

- oder eines Gerichtsbeschlusses



Sieht das Jugendamt akute Gefahr im Verzug, kann es auch gegen den Willen der Eltern Kinder in Obhut nehmen. Allerdings muss es dann binnen von 24 Stunden einen gerichtlichen Beschluss herbeiführen. Tut es dieses nicht, muss es die Kinder sofort wieder herausgeben.
Wer sind wir
 
Wir sind keine Anwälte und können auch keinen guten Juristen ersetzen. Wir sind eine Gruppe ehemals Betroffener Eltern und sogar einige Teenager, die den Kindern und Ihren Eltern das Schlimmste ersparen wollen. Oft hat man ja nicht sofort einen Anwalt an der Hand, Jugendämter verweigern die gesetzliche vorgeschriebene Aufklärungspflcht und trennen Kinder oft unter massiven Gesetzesverstößen die Kinder von ihren Eltern.
Hier können wir helfen. Dies tun wir kostenlos. Wir geben erste Tipps das Schlimmste zu verhindern.
Was wir von Ihnen erwarten? Absolute Ehrlichkeit. Nur wenn wir jeden Punkt kennen, mit denen das Jugendamt Ihre Familie angreifen möchte, können wir den Kindern helfen nach Hause zu kommen.
 
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